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Einschränkungen



Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Normen
Aktien börsenkotierter Immobiliengesellschaften können – auch von Personen im Ausland - frei gehandelt werden.

Personen im Ausland ist es untersagt, Wohnliegenschaften in der Schweiz zu erwerben.

Um zu verhindern, dass eine Immobiliengesellschaft als Person im Ausland angesehen wird, muss die entsprechende Gesellschaft sicherstellen, dass die Mehrheit der Stimmrechte und der Beteiligungen von Schweizern oder EU/EFTA-Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz gehalten wird.

Sobald eine Person oder Gesellschaft im Ausland an einer Immobiliengesellschaft alleine oder zusammen mit anderen Personen im Ausland derart viele Anteile erwirbt, dass dadurch Einfluss auf die Geschäftsführung oder Verwaltung genommen werden kann, darf diese keine Wohnimmobilien und weiteres für Wohnzwecke geeignetes Bauland mehr erwerben.

Auflagen
Mindestens 51% der ausgegebenen Aktien und der bestehenden Stimmrechte müssen durch Personen gehalten werden, die nicht als Personen im Ausland gelten.

Von den verbleibenden 49% der ausgegebenen Aktien darf kein Aktionär mehr als 5% halten.

Umsetzung
Aktionärsbindungsvertrag unter den Kernaktionären
  - Verpflichtung, zusammen 46% der ausgegebenen Aktien zu halten, solange die
    überwiegende Mehrheit des Gesamtaktionariates schweizerisch ist.
  - Verpflichtung, Aktien aus diesem Bestand nur an vertraglich zu bindende Personen zu
    verkaufen, die zudem als schweizerisch bzw. schweizerisch beherrscht gelten.

Statuten
  - Opting out
  - Eintragungsbeschränkung bei 5%