Zielsetzung Die Tochtergesellschaften
der Allreal Holding AG (die «Gesellschaft») investieren in Liegenschaften. Diese werden aktiv bewirtschaftet
und sollen durch eine nachhaltige, wachstumsorientierte Ertrags- und Wertentwicklung positiv zum Unternehmenserfolg
beitragen. Grundlagen und Definitionen Liegenschaftstypen Anlage-liegenschaften:
| Geschäftsliegenschaften, Wohnliegenschaften und Landreserven, die zu
Anlagezwecken erworben und in der Regel längerfristig zwecks Erzielung einer guten Rendite gehalten werden. Geschäftsliegenschaften sind Grundstücke mit bestehenden
Büro- und/oder Gewerbehäusern; diese stehen in der Regel im Eigentum der Allreal
Office AG, Allreal West AG, Allreal Vulkan AG oder objektspezifisch in separaten
Einzelgesellschaften. Wohnliegenschaften sind Grundstücke mit bestehenden
Wohnüberbauungen; diese stehen in der Regel im Eigentum der Allreal Home AG. | Entwicklungs-liegenschaften:
| Entwicklungsreserven, angefangene Bauten sowie fertiggestellte Liegenschaften,
die zwecks Weiterveräusserung an Dritte oder für eigene Zwecke (Überführung in
das Portfolio der Geschäfts- oder Wohnliegenschaften) gehalten werden; diese
stehen in der Regel im Eigentum der Allreal Generalunternehmung AG. |
Zuteilung
von Liegenschaften zu den Liegenschaftstypen Die Zuteilung einer
Liegenschaft zu einem der Liegenschaftstypen erfolgt in der Regel beim Erwerb der Liegenschaft, ausgenommen
bei Entwicklungsliegenschaften, die in der Regel von der Allreal Generalunternehmung AG gehalten und
nach der Projektfertigstellung an Dritte verkauft oder in das Portfolio der Geschäfts- oder Wohnliegenschaften
überführt werden. Liegenschaften mit gemischter Nutzung gelten dann als Wohnliegenschaften, wenn ihr
Gesamtertrag mehrheitlich aus der Wohnnutzung stammt; ansonsten gelten sie als Geschäftsliegenschaften.
Vorbehalten bleiben Beschränkungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz). Für die Segmentrechnung dient der Liegenschaftstyp und nicht
die Eigentumsverhältnisse als Abgrenzungskriterium. Investitionsgrundsätze
für den zukünftigen Erwerb von Liegenschaften Die Gesellschaft
investiert nur in Liegenschaften in ausgewählten wirtschaftlichen Zentren der Schweiz. Dabei steht die
Investition in Einzelobjekte mit nachhaltigen Renditeerwartungen im Vordergrund. Im Bereich Geschäfts-
und Entwicklungsliegenschaften sollen eher die Wachstumsperspektiven und im Bereich Wohnliegenschaften
bevorzugt die Qualitätsaspekte betont werden. Darüber hinaus strebt die Gesellschaft durch Diversifikation
ihrer Investitionen nach Geschäfts-, Wohn- und Entwicklungsliegenschaften, nach Alter, Grösse, Nutzungsart
und Bausubstanz der Liegenschaften sowie geographisch innerhalb der Schweiz eine gute Durchmischung
ihres Liegenschaftenportfolios an; dabei sind auch indirekte Anlagen in Immobilien nicht ausgeschlossen.
Die Gesellschaft investiert bevorzugt in neuere Geschäfts- und Wohnliegenschaften. Geschäfts-
und Wohnliegenschaften erwirbt die Gesellschaft in der Regel nur, wenn der nach der Discounted Cash-Flow
Methode (DCF-Methode) berechnete Wert der Liegenschaft CHF 3 Mio. oder mehr beträgt. Entwicklungsliegenschaften
erwirbt die Gesellschaft in der Regel nur dann, wenn der nach der DCF-Methode geschätzte Wert der Liegenschaft
nach erfolgter Überbauung bzw. nach erfolgter Renovation CHF 3 Mio. oder mehr betragen wird. Die
bei der DCF-Methode angewendeten Diskontierungs- und Kapitalisierungsgrundsätze werden objektspezifisch
nach Makro- und Mikrolage sowie nach Immobiliensegmenten differenziert. Die für die Wertermittlung
verwendeten Diskontierungszinssätze orientieren sich an der Verzinsung langfristiger, risikofreier Anlagen
(10-jährige Bundesobligation) und einem spezifischen Risikozuschlag, welcher nebst Nutzung, Lage und
Grösse des Objektes auch die aktuelle Situation auf dem Transaktionsmarkt berücksichtigt. Investitionsgrundsätze
für die Verwendung von Barmitteln Aufgrund der Geschäftstätigkeit
ist es wahrscheinlich, dass die Gesellschaft zeitweise über wesentliche Barmittel verfügt, die folgendermassen
angelegt werden können: - Als CHF- oder EUR-Einlagen
bei erstklassigen Banken oder deren Tochtergesellschaften;
- In börsenkotierte
Wertpapiere und unverbriefte Rechte mit Schwerpunkt im europäischen Raum (z.B. Aktien, Funds, Geschäftsanteile,
Partizipationsscheine, Genussscheine, Anleihen und Notes einschliesslich Wandel- und Optionsanleihen
sowie Anleihen mit derivativen Komponenten).
Investitions-
und Finanzierungsbeschränkungen Liegenschaften Die
Gesellschaft tätigt keine Investitionen in Liegenschaften der Tourismusbranche, wie z.B. Hotels, Feriendörfer
oder Aparthotels. Bewilligungsgesetz Bei
ihren Investitionen in Liegenschaften achtet die Gesellschaft darauf, dass sie nicht als Immobiliengesellschaft
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG qualifiziert wird. Aufnahme
von Fremdmitteln Die Gesellschaft kann kurz- und langfristig verzinsliches
Fremdkapital bis zu einem Gesamtwert von 65% ihrer Aktiven aufnehmen, wobei bei konsolidierter Betrachtung - das
Eigenkapital mindestens 35% der Gesamtaktiven gemäss der halbjährlichen Bilanz nach International Financial
Reporting Standards (IFRS) betragen muss;
- das Net Gearing (Verhältnis
Nettofinanzschulden zu Eigenkapital) nachhaltig 150% nicht übersteigen darf;
- der
Zinsdeckungsfaktor (Verhältnis EBITDA zu Nettofinanzaufwand) auch bei deutlich höheren Zinsen den Faktor
2.0 nicht unterschreiten darf; und
- die Bilanzpositionen Anlage- und
Entwicklungsliegenschaften mit maximal 70% verzinslichem Fremdkapital refinanziert werden dürfen.
Aufgenommene
Fremdmittel dürfen nur im Rahmen des Gesellschaftszweckes verwendet und nicht an Dritte weiter verliehen
werden. Hedging von Zinsrisiken Die
Gesellschaft kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, ihr Zinsänderungsrisiko durch den konservativen Einsatz
von derivativen Finanzinstrumenten, einschliesslich Optionen, Terminkontrakte, Futures, Swaps oder Kombinationen
davon, ganz oder teilweise absichern. Die eingesetzten derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich
zu Absicherungs- und nicht zu Spekulationszwecken verwendet werden. Anpassung
der Anlagerichtlinien Diese Anlagerichtlinien können
vom Verwaltungsrat innerhalb des in den Statuten der Gesellschaft umschriebenen Zwecks jederzeit geändert
werden. Änderungen sind von der Gesellschaft mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten zu veröffentlichen. Version:
1. Oktober 2006
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